"Meine Frau arbeitet als
BU in Peenemünde. Bis jetzt leben wir noch bei ihren Eltern, da wir noch keine eigene Wohnung haben. Bekommt meine Frau trotzdem einen Haushaltstag? Vom KC wird dieser verweigert".
Obermaat Jan M.; 1986, AR Heft 3
Antwort: "in Ziffer 91 (1) der DV 010/0/007 - Urlaubsvorschrift - ist dazu folgendes geregelt: generelle Voraussetzung für einen monatlichen Haushaltstag für weibliche Angehörige der
NVA ist ein eigener Haushalt. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn eine weibliche Angehörige mit ihrem Ehemann ein Zimmer in der elterlichen Wohnung bewohnt; die Nutzung einer eigenen Wohnung ist also keine erforderliche Bedingung für die Anspruchgewährung. Schließlich besteht auch auch beim Zusammenleben in der elterlichen Wohnung eine bestimmte, von den Wohnungsinhabern getrennte Haushaltsführung.
Die Tatsache, dass derzeit noch kein eigener Wohnraum zur Verfügung steht, darf sich für die verheiratete Frau nicht nachteilig auswirken. Daher ist Ihrer Ehefrau ein monatlicher Hausarbeitstag zu gewähren".
Quelle:
DV 010/0/007 - Urlaubsvorschrift, Ziffer 91, Absatz 1---------------------------------
Begriffserläuterung "...nach Dienst" und ...zum Dienst":
..nach Dienst heißt
nach der Dienstausgabe bzw. nach Beendigung des Stabsdienstes sowie
ab 10.00 Uhr an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen".
...zum Dienst heißt für Matrosen/Soldaten im Grundwehrdienst, Unteroffiziers-, Fähnrich- und Offiziersschüler bis 15 Minuten
vor dem Wecken".
Quelle:
DV 010/0/007 - Urlaubsvorschrift, Anlage 1[und bitte keine unnötigen Kommentare, sondern eigene Beiträge in der Sache. Thommy206]